Paragraf 30 Gesetzlich geschützte Biotope (Bundesnaturschutzgesetz)
Der Fledermausschutz Rhein-Lahn-Kreis beruft sich bei vielen Zusammentreffen auf den Paragraf 30 des Bundesnaturschutzgesetzes. Oftmals spielt es für die Verantwortlichen dabei keine Rolle, ob sich die angesprochenen Personen tatsächlich in einen vom § 30 geschützten Bereich aufhielten.
Druckaufbau durch § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
Für den FMS (Fledermausschutz) Rhein-Lahn-Kreis scheint ein großer Hebel der Paragraf 30 in Verbindung mit dem NSG (Naturschutzgesetz) zu sein. Daher möchten wir auf dieser Seite über den bisher relativ unbekannten § 30 informieren und die durch ihn geschützten Flächen aufzeigen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt.
Bei Begegnungen mit dem FSM wird Anfangs immer wieder der § 30 ins Spiel gebracht. Auch bei uns war dies der Fall und andere Personen berichteten gleiche Erlebnisse. Im Prinzip ist dagegen erst mal nichts einzuwenden. Allerdings muss man hier deutlich zwischen Aufklärung und Druckaufbau differenzieren.
Aus dem Gedächtnisprotokoll: Ihr wisst schon, dass ihr euch in einem Paragraf 30 geschützten Bereich aufgehalten habt und das, dass eine Straftat darstellt?
Sätze wie diese sollen seitens des Fledermausschutzes keine Aufklärung bieten, sondern direkt den Druck auf betreffende Personen aufbauen. Würde dem Fledermausschutz etwas an der Aufklärung liegen, könnte der Satz so lauten.
Es ist zwar nicht ausgeschildert, aber hier gibt es neben Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete auch besonders geschützte Gebiete. Für diese wurde sogar ein extra Gesetzestext verfasst.
Aber wie zuvor erwähnt, die Aufklärung bleibt außen vor. Stattdessen werden alle möglichen Flächen als § 30 dargestellt, was einfach ist, wenn sein Gegenüber den § 30 noch nicht einmal kennt. Daher haben wir uns zum Ziel gesetzt, etwas Aufklärung zum § 30 zu geben. Dies können wir natürlich nur im Rahmen unserer eigenen Recherche anbieten.
Wie lautet der Paragraf 30
Der Gesetzestext
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Was sagt der Gesetzestext für uns Bergbau Interessierte aus?
Am wichtigsten sind für uns (1) und (2) wobei in (1) beschrieben wird, dass Biotope eine besondere Bedeutung besitzen und vom Gesetzgeber mittels Bundesnaturschutzgesetz geschützt sind.
So weit so gut, bis hierhin gibt es keine Einwände. Nun beschreibt allerdings (2) dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung verboten sind.
Definition Zerstörung
Laut Rechtswörterbuch für Strafrecht besteht eine Zerstörung dann:
- Zerstört ist eine Sache, wenn sie so weitgehend beschädigt worden ist, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollkommen aufgehoben worden ist.
Definition erhebliche Beeinträchtigung
Eine erhebliche Beeinträchtigung ist etwas schwerer darzustellen und beschreibt eine beträchtliche, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung.
-
Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen können von Handlungen und Maßnahmen ausgehen, die direkt auf den Lebensraumtyp oder die Lebensstätte einer Art einwirken, oder aus dem Umfeld kommen (indirekte Wirkungen). Direkt wirkende Handlungen können auf alle oder eine größere Anzahl von Lebensräumen zutreffen. Für diese Maßnahmen muss die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung in jedem Einzelfall geprüft werden, wobei auch standörtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Quelle: lubw.baden-wuerttemberg.de
Direkt zur voreingestellten LANIS Karte wechseln
Auf der von uns integrierten Karte ist das § 30 geschützte Gebiet voreingestellt. Das ein und ausblenden der einzelnen Ebenen ist ebenso manuell möglich. Quelle: LANIS
- Ebene für § 30 einblenden: Biokataster/gesetzl. geschützte Biotope des § 30 BNatSchG
- Ebene für Naturschutzgebiete NSG: Schutzgebiete/Nationale Schutzgebiete/NSG (Naturschutzgebiete)
Die LANIS Karte für die Hosentasche?
Das Landschaftsinformationssystem(LANIS) hält die Möglichkeit eines Kartenexports bereit. Somit ist es machbar, die Flächen des § 30 zu exportieren. Anschließend kann die Karte in jede beliebige Anwendung importiert werden. Wir selbst haben es mit Google Earth als Desktop Version und mit Locus für Android getestet. Einzige Voraussetzung ist, dass eurer Programm die folgenden Formate beherrschen.
- ESRI Shapefile
- MapInfo File
- Geography Markup Language GML
- Keyhole Markup Language KML
- GeoJSON
- SpatiaLite / SQLite
- GeoPackage GPKG
- Exel XLSX (keine Geometrie)
Unsere File der Wahl war eine Keyhole Markup Language KML.
Schritt für Schritt zum Download
In den nächsten Schritten möchten wir euch kurz erklären wie ihr die vom LANIS bereitgestellten Karten downloaden könnt. Als Beispiel behandeln wir natürlich die Karte des § 30, aber ihr könnte auf der gleichen Art und Weise die anderen angebotenen Karten exportieren.
Um ein Bild zu vergrößern, bitte anklicken.
Schritt 1
Folgt dem nachstehen Link zum Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz
https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/
Wählt dort den Punkt „Werkzeuge > Daten Export > Vektor Export"
Schritt 2
Wählt das Thema „Biotoptypen §30(Linien)“ oder eine andere Karte nach eurem Bedarf.
Schritt 3
Wählt das für euch passende Format. Für Google Earth und Locus haben wir das Format Keyhole Markup Language KML gewählt.
Schritt 4
Wählt durch ziehen mit der Maus einen für euch passenden Bereich aus. Wir haben hier den gesamten Kartenraum gewählt. Natürlich könnt ihr ebenso kleinere Bereiche wählen.
Schritt 5
Nun könnt ihr den gewählten Bereich exportieren und herunterladen. Klickt dafür auf „exportieren“ und anschließend auf „herunterladen“.
Schritt 6
Nachdem euer Webbrowser die gewünschte Karte heruntergeladen hat, könnt ihr diese entpacken und mit dem Tool eurer Wahl importieren. Beachtet dafür die Instruktionen der einzelnen Programme.
Solltet ihr zu dieser Anleitung noch Fragen oder Anregungen haben, so könnt ihr uns diese gern mitteilen. Nutzt dafür die Kommentarfunktion oder die hinterlegte Kontaktmöglichkeit.
Schlusswort
Wir hoffen, dass wir mit diesem Beitrag etwas Licht ins Dunkle bringen konnten. Der Paragraf 30 soll nicht länger als Mittel zur Einschüchterung missbraucht werden, sondern für Aufklärung sorgen! Dafür wurde das Landschaftsinformationssystem Rheinland-Pfalz angelegt und sollte als Informationsquelle genutzt werden. Desinformation kann nur mit Aufklärung bekämpft werden.
Kommentare powered by CComment