Paragraf 30 Gesetzlich geschützte Biotope (Bundesnaturschutzgesetz)

Der Fledermausschutz Rhein-Lahn-Kreis beruft sich bei vielen Zusammentreffen auf den Paragraf 30 des Bundesnaturschutzgesetzes. Oftmals spielt es für die Verantwortlichen dabei keine Rolle, ob sich die angesprochenen Personen tatsächlich in einen vom § 30 geschützten Bereich aufhielten.

Druckaufbau durch § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes

Für den FMS (Fledermausschutz) Rhein-Lahn-Kreis scheint ein großer Hebel der Paragraf 30 in Verbindung mit dem NSG (Naturschutzgesetz) zu sein. Daher möchten wir auf dieser Seite über den bisher relativ unbekannten § 30 informieren und die durch ihn geschützten Flächen aufzeigen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt.

Bei Begegnungen mit dem FSM wird Anfangs immer wieder der § 30 ins Spiel gebracht. Auch bei uns war dies der Fall und andere Personen berichteten gleiche Erlebnisse. Im Prinzip ist dagegen erst mal nichts einzuwenden. Allerdings muss man hier deutlich zwischen Aufklärung und Druckaufbau differenzieren.

Aus dem Gedächtnisprotokoll: Ihr wisst schon, dass ihr euch in einem Paragraf 30 geschützten Bereich aufgehalten habt und das, dass eine Straftat darstellt?

Sätze wie diese sollen seitens des Fledermausschutzes keine Aufklärung bieten, sondern direkt den Druck auf betreffende Personen aufbauen. Würde dem Fledermausschutz etwas an der Aufklärung liegen, könnte der Satz so lauten.

Es ist zwar nicht ausgeschildert, aber hier gibt es neben Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete auch besonders geschützte Gebiete. Für diese wurde sogar ein extra Gesetzestext verfasst.

Aber wie zuvor erwähnt, die Aufklärung bleibt außen vor. Stattdessen werden alle möglichen Flächen als § 30 dargestellt, was einfach ist, wenn sein Gegenüber den § 30 noch nicht einmal kennt. Daher haben wir uns zum Ziel gesetzt, etwas Aufklärung zum § 30 zu geben. Dies können wir natürlich nur im Rahmen unserer eigenen Recherche anbieten.

Wie lautet der Paragraf 30

Der Gesetzestext

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
 
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
 
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
 
3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
 
4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
 
5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
 
6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen.
 
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
 

Quelle: gesetze-im-internet.de

Was sagt der Gesetzestext für uns Bergbau Interessierte aus?

Am wichtigsten sind für uns (1) und (2) wobei in (1) beschrieben wird, dass Biotope eine besondere Bedeutung besitzen und vom Gesetzgeber mittels Bundesnaturschutzgesetz geschützt sind.

So weit so gut, bis hierhin gibt es keine Einwände. Nun beschreibt allerdings (2) dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung verboten sind.

Definition Zerstörung

Laut Rechtswörterbuch für Strafrecht besteht eine Zerstörung dann:

  • Zerstört ist eine Sache, wenn sie so weitgehend beschädigt worden ist, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollkommen aufgehoben worden ist.

Definition erhebliche Beeinträchtigung

Eine erhebliche Beeinträchtigung ist etwas schwerer darzustellen und beschreibt eine beträchtliche, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung.

  • Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen können von Handlungen und Maßnahmen ausgehen, die direkt auf den Lebensraumtyp oder die Lebensstätte einer Art einwirken, oder aus dem Umfeld kommen (indirekte Wirkungen). Direkt wirkende Handlungen können auf alle oder eine größere Anzahl von Lebensräumen zutreffen. Für diese Maßnahmen muss die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung in jedem Einzelfall geprüft werden, wobei auch standörtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Quelle: lubw.baden-wuerttemberg.de

Direkt zur voreingestellten LANIS Karte wechseln

Auf der von uns integrierten Karte ist das § 30 geschützte Gebiet voreingestellt. Das ein und ausblenden der einzelnen Ebenen ist ebenso manuell möglich. Quelle: LANIS

  • Ebene für § 30 einblenden: Biokataster/gesetzl. geschützte Biotope des § 30 BNatSchG
  • Ebene für Naturschutzgebiete NSG: Schutzgebiete/Nationale Schutzgebiete/NSG (Naturschutzgebiete)

 Ebenen der LANIS Karte für § 30 und NSG

Die LANIS Karte für die Hosentasche?

Das Landschaftsinformationssystem(LANIS) hält die Möglichkeit eines Kartenexports bereit. Somit ist es machbar, die Flächen des § 30 zu exportieren. Anschließend kann die Karte in jede beliebige Anwendung importiert werden. Wir selbst haben es mit Google Earth als Desktop Version und mit Locus für Android getestet. Einzige Voraussetzung ist, dass eurer Programm die folgenden Formate beherrschen.

  • ESRI Shapefile
  • MapInfo File
  • Geography Markup Language GML
  • Keyhole Markup Language KML
  • GeoJSON
  • SpatiaLite / SQLite
  • GeoPackage GPKG
  • Exel XLSX (keine Geometrie)

Unsere File der Wahl war eine Keyhole Markup Language KML.

Schritt für Schritt zum Download

In den nächsten Schritten möchten wir euch kurz erklären wie ihr die vom LANIS bereitgestellten Karten downloaden könnt. Als Beispiel behandeln wir natürlich die Karte des § 30, aber ihr könnte auf der gleichen Art und Weise die anderen angebotenen Karten exportieren.

Um ein Bild zu vergrößern, bitte anklicken.

Schritt 1

Folgt dem nachstehen Link zum Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz

https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/

Wählt dort den Punkt „Werkzeuge > Daten Export > Vektor Export"

Schritt 1 LANIS Geokarte exportieren für Google Earth oder Locus 

Schritt 2

Wählt das Thema „Biotoptypen §30(Linien)“ oder eine andere Karte nach eurem Bedarf.

Schritt 2 LANIS Geokarte exportieren für Google Earth oder Locus

Schritt 3

Wählt das für euch passende Format. Für Google Earth und Locus haben wir das Format Keyhole Markup Language KML gewählt.

Schritt 3 LANIS Geokarte exportieren für Google Earth oder Locus

Schritt 4

Wählt durch ziehen mit der Maus einen für euch passenden Bereich aus. Wir haben hier den gesamten Kartenraum gewählt. Natürlich könnt ihr ebenso kleinere Bereiche wählen.

Schritt 4 LANIS Geokarte exportieren für Google Earth oder Locus

Schritt 5

Nun könnt ihr den gewählten Bereich exportieren und herunterladen. Klickt dafür auf „exportieren“ und anschließend auf „herunterladen“.

Schritt 5 LANIS Geokarte exportieren für Google Earth oder Locus

Schritt 6

Nachdem euer Webbrowser die gewünschte Karte heruntergeladen hat, könnt ihr diese entpacken und mit dem Tool eurer Wahl importieren. Beachtet dafür die Instruktionen der einzelnen Programme.

Schritt 5 LANIS Geokarte exportieren für Google Earth oder Locus

Solltet ihr zu dieser Anleitung noch Fragen oder Anregungen haben, so könnt ihr uns diese gern mitteilen. Nutzt dafür die Kommentarfunktion oder die hinterlegte Kontaktmöglichkeit.

Schlusswort

Wir hoffen, dass wir mit diesem Beitrag etwas Licht ins Dunkle bringen konnten. Der Paragraf 30 soll nicht länger als Mittel zur Einschüchterung missbraucht werden, sondern für Aufklärung sorgen! Dafür wurde das Landschaftsinformationssystem Rheinland-Pfalz angelegt und sollte als Informationsquelle genutzt werden. Desinformation kann nur mit Aufklärung bekämpft werden.

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